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Gläubigeraufrufe bei Auflösung eines eingetragenen Vereins

Durch einen Gläubigeraufruf sollen die Gläubigerinnen und Gläubiger eines Vereins von dessen Auflösung unterrichtet werden, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche im Rahmen der Abwicklung des Vereins geltend zu machen. Die Auflösung eines eingetragenen Vereins ist nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch die Liquidatorinnen und Liquidatoren, das heißt die für die Abwicklung des Vereins bestimmten Personen, öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubigerinnen und Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern (§ 50 Absatz 1 Satz 2 BGB). Gläubigeraufrufe werden im Land Brandenburg im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

Alle wichtigen Informationen zur Auflösung und Liquidation eines eingetragenen Vereins einschließlich zur Bekanntmachung von Gläubigeraufrufen sind in dem auf der Internetseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts veröffentlichten

Durch einen Gläubigeraufruf sollen die Gläubigerinnen und Gläubiger eines Vereins von dessen Auflösung unterrichtet werden, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche im Rahmen der Abwicklung des Vereins geltend zu machen. Die Auflösung eines eingetragenen Vereins ist nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch die Liquidatorinnen und Liquidatoren, das heißt die für die Abwicklung des Vereins bestimmten Personen, öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubigerinnen und Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern (§ 50 Absatz 1 Satz 2 BGB). Gläubigeraufrufe werden im Land Brandenburg im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

Alle wichtigen Informationen zur Auflösung und Liquidation eines eingetragenen Vereins einschließlich zur Bekanntmachung von Gläubigeraufrufen sind in dem auf der Internetseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts veröffentlichten

zusammengefasst.

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