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Apostillen/Beglaubigungen

Apostille - Beglaubigung von gerichtlichen und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland

Wann benötige ich eine Apostille/Auslandsbeglaubigung?

Wann immer eine deutsche öffentliche Urkunde im Ausland verwendet werden soll, ist die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels auf der Urkunde zu bestätigen. Eine solche Bestätigung erfolgt in Form einer Legalisation oder durch die Anbringung einer Apostille.

Was ist der Unterschied zwischen Legalisation und Apostille?

In beiden Fällen handelt es sich um eine Echtheitsbestätigung, durch die deutsche Urkunden auch bei der Verwendung im Ausland anerkannt werden. Bei der Legalisation bedarf es dafür regelmäßig einer sogenannten Vorbeglaubigung der zuständigen deutschen Stelle (im Verhältnis zu einigen Staaten ergänzt durch eine weitere sogenannte Endbeglaubigung) in Verbindung mit der Echtheitsbestätigung durch die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Aufgrund des Haager Übereinkommens von 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird dieses Legalisationsverfahren vereinfacht. Bei den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (die Liste der Vertragsstaaten finden Sie hier https://www.auswaertiges-amt.de/de/-/2570832) ist die Erteilung einer sogenannten Apostille durch die nach dem Übereinkommen zuständige innerstaatliche Behörde ausreichend, damit diese auch im Ausland verwendet werden kann. Die Apostille stellt damit eine Vereinfachung des Legalisationsverfahrens dar.

An wen muss ich mich wenden, um eine Apostille auf meine Urkunde zu bekommen, die aus dem Bereich der Justiz stammt?

Bei Urkunden aus dem Bereich der Justiz handelt es sich um solche der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare. Zuständig für die Apostillierung ist jeweils das übergeordnete Landgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft liegt oder der Notar seinen Sitz hat. Für die Auslandsbeglaubigung der übrigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz, also solche des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Fachgerichtsbarkeiten und der Justizvollzugsanstalten ist das Ministerium der Justiz zuständig. Die entsprechenden Institutionen können Sie wie folgt erreichen:

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam
Tel.: 0331 2017-0
E-Mail: verwaltung@lgp.brandenburg.de

- für die Amtsgerichte Potsdam | Brandenburg an der Havel | Luckenwalde | Nauen | Rathenow | Zossen -

- für die Staatsanwaltschaft Potsdam -


Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
Tel.: 03391 515-9
E-Mail: verwaltung@lgnp.brandenburg.de

- für die Amtsgerichte Neuruppin | Oranienburg | Perleberg | Prenzlau | Schwedt/Oder | Zehdenick -

- für die Staatsanwaltschaft Neuruppin -


Landgericht Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335 366-0
E-Mail: verwaltung@lgff.brandenburg.de

- für die Amtsgerichte Bad Freienwalde (Oder) | Bernau bei Berlin | Eberswalde | Frankfurt (Oder) | Fürstenwalde/Spree | Strausberg -

- für die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) | Zweigstelle Eberswalde -


Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3/4
03046 Cottbus
Tel.: 0355 6371-0
E-Mail: verwaltung@lgcb.brandenburg.de

- für die Amtsgerichte Bad Liebenwerda | Cottbus | Zweigstelle Guben | Königs Wusterhausen | Lübben (Spreewald) | Senftenberg -

- für die Staatsanwaltschaft Cottbus -


Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: 0331 866-0
E-Mail: poststelle@mdj.Brandenburg.de

- für alle übrigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz -


An wen muss ich mich wenden, um eine Apostille auf meine Urkunde zu bekommen, die nicht aus dem Bereich der Justiz stammt?

Bei Urkunden, die nicht aus dem Bereich der Justiz stammen (beispielsweise Geburtsurkunden oder Führungszeugnisse), hängt die Zuständigkeit von der Behörde ab, die die Urkunde ausgestellt hat. Wurde die Urkunde von einer Behörde des Landes Brandenburg ausgestellt, ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam für deren Apostillierung zuständig. In den Fällen, in denen eine Bundesbehörde die Urkunde ausgestellt hat, ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für die Auslandsbeglaubigung zuständig. Die entsprechenden Instituitionen können Sie wie folgt erreichen:

Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Tel.: 0331 289-1745
E-Mail: auslandsbeglaubigung@rathaus.potsdam.de
Internet: https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000016317.php

- für alle Urkunden des Landes Brandenburg -


Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg an der Havel
Tel.: 030 184730-16500
Internet: https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen 

- für alle Urkunden einer Bundesbehörde -


 Wie viel kostet eine Apostille?

Regelmäßig entsteht für die Auslandsbeglaubigung gemäß Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) in Höhe eines Betrages von 25,00 Euro.

Apostille - Beglaubigung von gerichtlichen und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland

Wann benötige ich eine Apostille/Auslandsbeglaubigung?

Wann immer eine deutsche öffentliche Urkunde im Ausland verwendet werden soll, ist die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels auf der Urkunde zu bestätigen. Eine solche Bestätigung erfolgt in Form einer Legalisation oder durch die Anbringung einer Apostille.

Was ist der Unterschied zwischen Legalisation und Apostille?

In beiden Fällen handelt es sich um eine Echtheitsbestätigung, durch die deutsche Urkunden auch bei der Verwendung im Ausland anerkannt werden. Bei der Legalisation bedarf es dafür regelmäßig einer sogenannten Vorbeglaubigung der zuständigen deutschen Stelle (im Verhältnis zu einigen Staaten ergänzt durch eine weitere sogenannte Endbeglaubigung) in Verbindung mit der Echtheitsbestätigung durch die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Aufgrund des Haager Übereinkommens von 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird dieses Legalisationsverfahren vereinfacht. Bei den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (die Liste der Vertragsstaaten finden Sie hier https://www.auswaertiges-amt.de/de/-/2570832) ist die Erteilung einer sogenannten Apostille durch die nach dem Übereinkommen zuständige innerstaatliche Behörde ausreichend, damit diese auch im Ausland verwendet werden kann. Die Apostille stellt damit eine Vereinfachung des Legalisationsverfahrens dar.

An wen muss ich mich wenden, um eine Apostille auf meine Urkunde zu bekommen, die aus dem Bereich der Justiz stammt?

Bei Urkunden aus dem Bereich der Justiz handelt es sich um solche der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare. Zuständig für die Apostillierung ist jeweils das übergeordnete Landgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft liegt oder der Notar seinen Sitz hat. Für die Auslandsbeglaubigung der übrigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz, also solche des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Fachgerichtsbarkeiten und der Justizvollzugsanstalten ist das Ministerium der Justiz zuständig. Die entsprechenden Institutionen können Sie wie folgt erreichen:

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam
Tel.: 0331 2017-0
E-Mail: verwaltung@lgp.brandenburg.de

- für die Amtsgerichte Potsdam | Brandenburg an der Havel | Luckenwalde | Nauen | Rathenow | Zossen -

- für die Staatsanwaltschaft Potsdam -


Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
Tel.: 03391 515-9
E-Mail: verwaltung@lgnp.brandenburg.de

- für die Amtsgerichte Neuruppin | Oranienburg | Perleberg | Prenzlau | Schwedt/Oder | Zehdenick -

- für die Staatsanwaltschaft Neuruppin -


Landgericht Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335 366-0
E-Mail: verwaltung@lgff.brandenburg.de

- für die Amtsgerichte Bad Freienwalde (Oder) | Bernau bei Berlin | Eberswalde | Frankfurt (Oder) | Fürstenwalde/Spree | Strausberg -

- für die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) | Zweigstelle Eberswalde -


Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3/4
03046 Cottbus
Tel.: 0355 6371-0
E-Mail: verwaltung@lgcb.brandenburg.de

- für die Amtsgerichte Bad Liebenwerda | Cottbus | Zweigstelle Guben | Königs Wusterhausen | Lübben (Spreewald) | Senftenberg -

- für die Staatsanwaltschaft Cottbus -


Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: 0331 866-0
E-Mail: poststelle@mdj.Brandenburg.de

- für alle übrigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz -


An wen muss ich mich wenden, um eine Apostille auf meine Urkunde zu bekommen, die nicht aus dem Bereich der Justiz stammt?

Bei Urkunden, die nicht aus dem Bereich der Justiz stammen (beispielsweise Geburtsurkunden oder Führungszeugnisse), hängt die Zuständigkeit von der Behörde ab, die die Urkunde ausgestellt hat. Wurde die Urkunde von einer Behörde des Landes Brandenburg ausgestellt, ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam für deren Apostillierung zuständig. In den Fällen, in denen eine Bundesbehörde die Urkunde ausgestellt hat, ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für die Auslandsbeglaubigung zuständig. Die entsprechenden Instituitionen können Sie wie folgt erreichen:

Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Tel.: 0331 289-1745
E-Mail: auslandsbeglaubigung@rathaus.potsdam.de
Internet: https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000016317.php

- für alle Urkunden des Landes Brandenburg -


Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg an der Havel
Tel.: 030 184730-16500
Internet: https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen 

- für alle Urkunden einer Bundesbehörde -


 Wie viel kostet eine Apostille?

Regelmäßig entsteht für die Auslandsbeglaubigung gemäß Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) in Höhe eines Betrages von 25,00 Euro.