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Beschlüsse des Dienstgerichtshofes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu der Versetzung von zwei Arbeitsrichtern

- Erschienen am 27.03.2023

Potsdam – Die Arbeitsgerichtsreform ist zum 1. Januar 2023 vollzogen. Von der Strukturreform betroffen waren sieben Richterinnen und Richter sowie zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen und mittleren Dienstes. Mit fünf der sieben betroffenen Richterinnen und Richtern konnten einvernehmliche Lösungen erreicht werden. Von dem aufgehobenen Arbeitsgericht Potsdam wurden drei Richter an das Arbeitsgericht Brandenburg a.d.H. und eine Richterin an das Arbeitsgericht Neuruppin versetzt. Von dem aufgehobenen Arbeitsgericht Eberswalde wurde eine Richterin an das Arbeitsgericht Brandenburg a.d.H. versetzt.

Bei dem nichtrichterlichen Personal (Tarifbeschäftigte und Beamte) sind sämtliche Personalmaßnahmen einvernehmlich abgeschlossen. Die insgesamt zehn betroffenen Bediensteten sind spätestens zum 1. Januar 2023 versetzt worden: Acht Bedienstete des mittleren Dienstes zu dem Landessozialgericht, dem Verwaltungsgericht Potsdam, dem Amtsgericht Senftenberg sowie der Staatsanwaltschaft Potsdam. Zwei Bedienstete aus dem gehobenen Dienst sind zu dem Ministerium der Justiz und zu dem ZenIT versetzt worden.

Zwei Arbeitsrichter haben die Versetzungsentscheidung gerichtlich angegriffen. Mit Beschlüssen vom 24. März 2023 hat der Dienstgerichtshof die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Dienstgerichtes des Landes Brandenburg, mit denen die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Versetzungsbescheide wiederhergestellt worden war, zurückgewiesen. Diese Entscheidungen und ihre Begründungen werden im Justizministerium derzeit ausgewertet.

Das Justizministerium bedauert, dass der Dienstgerichtshof seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Der von dem Dienstgerichtshof beanstandete Formmangel bei der Einlegung der Rechtsmittel und deren Begründungen beruht auf einem Fehler der Arbeitsebene, der derzeit der Aufklärung unterliegt.

Erfreulich ist, dass der Dienstgerichtshof in den Gründen seiner Entscheidungen den bereits von dem Justizministerium beschrittenen Weg (§ 32 Abs. 2 DRiG) bestätigt. Um zu vermeiden, dass die beiden von den Versetzungsbescheiden betroffenen Richter dauerhaft „auf Kosten der Allgemeinheit beschäftigungslos besoldet“ werden (so die Beschlussbegründungen), hat das Justizministerium bereits im letzten Monat vorsorglich das Verfahren der Amtsenthebung eingeleitet. Nach erfolgter Amtsenthebung kann beiden Richtern jederzeit ein neues Richteramt übertragen werden.