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Stärkung des Schutzes der Betriebsräte: Bündelung der Strafverfolgung

- Erschienen am 10.03.2025 - Presemitteilung 10/2025

Um die betriebliche Mitbestimmung zu stärken und Straftaten zum Nachteil von Betriebsverfassungsorganen effektiver zu verfolgen, hat der Minister der Justiz die Zuständigkeiten für Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetzt bei den Sonderabteilungen der Staatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität mit Erlass vom 10. März 2025 gebündelt.

Der Minister der Justiz, Dr. Benjamin Grimm, betonte: „Die betriebliche Mitbestimmung ist ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Arbeitswelt und die Betriebe müssen sich an die Mitbestimmungsgesetze halten. Für die Behinderung der Wahlen und der Tätigkeit der Vertretungen der Arbeitnehmer ist in Brandenburg kein Raum. Mit der neuen Regelung stellt die Justiz eine effiziente und spezialisierte Verfahrensbearbeitung bei Straftaten sicher, die sich gegen die Arbeit der Betriebsräte richten. Die Bündelung der Verfahren in Sonderabteilungen ist ein wichtiger Schritt, um Arbeitnehmervertretungen besser vor rechtswidrigen Eingriffen zu schützen.“

Die Anordnung des Ministers der Justiz sieht vor, dass Straftaten nach § 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die u.a. eine gesetzeswidrige Behinderung von Betriebsratswahlen oder die Behinderung der Tätigkeit von Betriebsräten zum Gegenstand haben, künftig durch spezialisierte Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaften bearbeitet werden, die über tiefgehende Fachkenntnisse verfügen und mit den Unternehmensverhältnissen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bestens vertraut sind. Die Konzentration bei den örtlichen Sonderabteilungen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität gewährleistet eine umfassende Gesamtbewertung möglicher strafrechtlicher Missstände.

Um die Entwicklung solcher Straftaten weiterhin im Blick zu behalten, hat der Justizminister zudem eine regelmäßige und Berichterstattung über Anzahl und Art der Erledigungen der Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft angeordnet.

Hintergrund:

Die Strafvorschrift des § 119 Betriebsverfassungsgesetzes dient dem Schutz der betrieblichen Mitbestimmung, indem sie u.a. bestimmte Handlungen gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Die Vorschrift stellt beispielweise die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung von Wahlen zum Betriebsrat, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung und weiteren Vertretungen unter Strafe, um zu gewährleisten, dass diese Wahlen frei und ohne unzulässigen Druck stattfinden können. Darüber hinaus schützt die Norm die Tätigkeit von Betriebsratsgremien und anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organen vor Behinderung oder Störung, um eine effektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer sicherzustellen. Nach der Vorschrift ist auch strafbar, wer Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt. Damit wird die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Organe gewahrt.