Sexuelle Belästigung und „Gruppenvergewaltigungen“ konsequenter bestrafen – Schutz der Betroffenen stärken
- Erschienen am - PresemitteilungDer Entwurf sieht insbesondere vor, künftig auch sexuelle Belästigungen durch Worte oder Gesten unter Strafe zu stellen. Zudem sollen Vergewaltigungen und gemeinschaftlich begangene sexuelle Übergriffe härter bestraft und die Verjährungsfristen verlängert werden.
Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht im Einzelnen folgende Änderungen vor:
Härtere Strafen für schwere sexuelle Übergriffe
Darüber hinaus sollen gemeinschaftlich begangene Sexualstraftaten künftig strenger bestraft werden. Für gemeinschaftlich begangene Vergewaltigungen ist eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen. Bei gemeinschaftlich begangenen sexuellen Übergriffen und sexueller Nötigung soll die Mindeststrafe von bislang zwei auf drei Jahre steigen.
Justizminister Dr. Benjamin Grimm erklärt dazu: „Ich halte es für richtig, die Verjährungsfristen bei Vergewaltigungen zu verlängern und die Strafen für „Gruppenvergewaltigungen“ zu erhöhen. Wer derartig gravierende Straftaten begeht, muss die ganze Härte des Rechtsstaates zu spüren bekommen.“
Führt ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung zu einer Schwangerschaft, soll künftig ebenfalls eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gelten.
Sexuelle Belästigung durch Worte und Gesten unter Strafe stellen
Künftig sollen auch sexuell bestimmte Äußerungen oder Gesten strafbar sein, wenn sie geeignet sind, die betroffene Person einzuschüchtern oder zu bedrängen. Hierfür soll ein neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch geschaffen werden. Vorgesehen sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Bislang werden solche Formen der sexuellen Belästigung nicht von einem eigenständigen Straftatbestand erfasst.
Längere Verjährungsfristen für Vergewaltigungen
Für Vergewaltigungen und gemeinschaftlich begangene sexuelle Übergriffe soll künftig eine einheitliche Verjährungsfrist von 20 Jahren gelten. Bislang unterscheiden sich die Verjährungsfristen je nach Fallgestaltung und betragen teilweise lediglich fünf Jahre. Die Neuregelung soll sicherstellen, dass schwere Sexualstraftaten auch nach längerer Zeit noch strafrechtlich verfolgt werden können.