Rechtspflegerin/Rechtspfleger
Was ist eine Rechtspflegerin/Rechtspfleger?
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Justizdienstes und treffen als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung gerichtliche Entscheidungen. Sie sind in der Sache unabhängig und nicht an Weisungen gebunden, sondern nur dem Gesetz unterworfen. So können weder der Dienstvorgesetzte noch die Justizverwaltung, die Regierung oder andere Stellen den Rechtspfleger zu einer bestimmten Entscheidung zwingen. Insoweit entfällt auch die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht. Stellung und Aufgaben sowie die sachliche Unabhängigkeit sind bundeseinheitlich im Rechtspflegergesetz vom 05.11.1969/ 30.07.2009 verankert und unterscheiden den Beruf von den Beamten des gehobenen Dienstes aller übrigen Verwaltungszweige.
Aufgrund dieser dem Richteramt ähnlichen Stellung wird der Rechtspfleger auch als “die zweite Säule der dritten Gewalt” bezeichnet.
Die Tätigkeit des Rechtspflegers mit dem Ziel, den Rechtsfrieden zu erhalten und zu sichern, erfordert unparteiische Rechtsanwendung, soziale Einstellung, Verständnis für wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie Entschlussfreudigkeit.
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesetzt. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes liegt bei den Amtsgerichten.
- Dazu gehört das rechtlich schwierige und vielfältige Gebiet des Grundbuchrechts, in dem z.B. über Anträge auf Eintragung von Eigentum, Eintragung und Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Erbbau- und Wohnrechten, Nießbrauchs- und Wegerechten sowie Wohnungs- und Teileigentum entschieden wird.
- Im Registergericht sind sie für alle Eintragungen im Handelsregister Abt. A und Veränderungen in Abt. B sowie für alle Eintragungen in den sonstigen öffentlichen Registern (z.B. Genossenschafts- und Vereinsregister) verantwortlich.
- In Nachlasssachen leiten sie z. B. Termine zur Eröffnung von Testamenten und erteilen Erbscheine bei gesetzlicher Erbfolge.
- Weite Gebiete des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts sind auf den Rechtspfleger übertragen, so z.B. die Erteilung vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen und die Verpflichtung des Vormunds oder Pflegers einschließlich deren Überwachung.
- Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen in der Regel Rechtspfleger das gesamte Verfahren weiter durch. Sie leiten die Gläubigerversammlung und überwachen die Tätigkeit des Insolvenzverwalters.
- Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken gehören zu den schwierigsten Geschäften und verlangen umfassende Kenntnisse des Vollstreckungs- und Grundbuchrechts. Im Zuge dieser Verfahren leiten Rechtspfleger Gerichtstermine in eigener Verantwortung.
- Sie führen nach einem abgeschlossenen Zivilverfahren die Kostenfestsetzung durch.
- Im gerichtlichen Mahnverfahren entscheiden sie u. a. über Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, während sie in Zwangsvollstreckungsverfahren über beantragte Pfändungen von Arbeitslöhnen, Gehältern, Hypotheken, Gesellschaftsanteilen und Sparguthaben zu entscheiden haben.
- In Strafverfahren überwachen sie die Vollstreckung rechtskräftig verhängter Strafen. Sie ziehen Geldstrafen ein, laden bei Freiheitsstrafen zum Strafantritt und überwachen den fristgerechten Vollzug der festgesetzten Strafzeit. Gegen säumige Verurteilte können sie auch (Vollstreckungs-)Haftbefehle erlassen.
- In der Justizverwaltung unterstützen sie als Geschäftsleiter den Gerichtspräsidenten oder Gerichtsdirektor oder leiten als Sachgebietsleiter oder Gruppenleiter Verwaltungssachgebiete oder Abteilungen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des gesamten Geschäftsbetriebs sind ihnen auch Führungsaufgaben übertragen. Zu deren Wahrnehmung sind sie sachlich wie personell weisungsbefugt.
- Rechtspfleger sind außerdem als Revisoren und Prüfungsbeamte der Gerichtsvollzieher eingesetzt.
Mit diesen Beispielen sind keineswegs alle Sachgebiete genannt, bei denen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit wichtigen und weitreichenden Entscheidungen betraut sind. Schon diese Aufzählung vermittelt jedoch ein anschauliches Bild von der Vielseitigkeit des Berufs.
Wie werde ich Rechtspflegerin/Rechtspfleger?
Zur Rechtspflegerausbildung können gemäß § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Brandenburg vom 3. Februar 1994 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, welche die Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 40 Jahre alt sind (gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes). Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Bewerbungsgesuche sind unter Beifügung
- eines Lebenslaufs in tabellarischer Form
- eines Lichtbildes (freiwillig)
- von Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses oder – falls bereits vorhanden – des Zeugnisses über die Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife
zu richten an den
Präsidenten des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Dezernat 10.4
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
oder online über das
Bewerbungsformular für das duale Studium zur/zum Rechtspfleger/in
Einstellungen erfolgen zum 1. Oktober eines jeden Jahres. Einsendeschluss für Bewerbungen ist immer der 31. Oktober des Vorjahres. Unterlagen über Bewerberinnen/Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden, werden zwei Monate aufbewahrt und anschließend nach § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) i. V. mit der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (AufbewahrungsV) vernichtet, soweit der Bewerbung kein ausreichend frankierter Umschlag zur Rücksendung der Unterlagen beiliegt.
Über die Gesuche wird unter Beteiligung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten entschieden. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Rechtspflegeranwärterinnen bzw. Rechtspflegeranwärtern ernannt.
Vom Beginn der Ausbildung an werden Anwärterbezüge in Höhe von derzeit 1.571,43 € (Stand 1. Juli 2024) brutto gezahlt. Alle Anwärterinnen und Anwärter erhalten grundsätzlich einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen.
ie Rechtspflegerausbildung besteht aus einem insgesamt 24-monatigen Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin sowie einer fachpraktischen Ausbildung von 12 Monaten Dauer an den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg.
Ziel des dualen Studien- und Ausbildungsganges ist es, in fachtheoretischen Studienzeiten und fachpraktischen Ausbildungszeiten auf wissenschaftlicher Grundlage Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Anforderungen zu bewältigen, die mit der Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz und zur Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung erforderlich sind.
An die Ausbildung schließt sich das staatliche Prüfungsverfahren an, das aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung besteht. Im schriftlichen Examen sind insgesamt acht Klausuren mit Prüfungsaufgaben aus allen Rechtsgebieten, auf die sich die Rechtspflegerausbildung bezieht, anzufertigen. Das mündliche Examen wird vor einer Prüfungskommission, die bei dem Präsidenten des Kammergerichts Berlin berufen wird, abgelegt.
Nach der Anfertigung und Anerkennung einer Diplomarbeit verleiht die Hochschule für Wirtschaft und Recht den akademischen Grad Diplom-Rechtspflegerin / Diplom-Rechtspfleger.
Und danach?
Anwärterinnen und Anwärter, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, können, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Stellensituation es zulässt, unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zur Justizinspektorin bzw. zum Justizinspektor ernannt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Landesdienst Brandenburg nach bestandenem Rechtspflegerexamen besteht nicht.
Nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt ein Einsatz in den geschilderten Rechts- und Arbeitsgebieten bei einem der 28 Amts- oder Landgerichte oder einer der vier Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg. Der konkrete Einsatz ist abhängig von der jeweiligen Personalsituation und dem jeweiligen Personalbedarf zum Zeitpunkt der Übernahme.
Ein Anspruch auf Einsatz bei einem bestimmten Gericht bzw. Staatsanwaltschaft besteht nicht.
Von den Beamtinnen und Beamten wird erwartet, dass sie ihren Wohnsitz auch an ihrem Dienstsitz - oder zumindest in dessen Einzugsbereich – nehmen.
Nach Ableisten des Probedienstes von regelmäßig drei Jahren erfolgt bei entsprechender Bewährung die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können danach bei entsprechendem Leistungsniveau bis zur Justizoberamtsrätin bzw. zum Justizoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert werden.
Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsvorschriften des Landes Brandenburg. Als Justizinspektorin / Justizinspektor (Eingangsamt) erhalten Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9. Einschließlich einer Stellenzulage i. H. v. 110,43 € sind dies gegenwärtig 3.352,30 € (Stand 1. Juli 2024) brutto als Anfangsgehalt.
Hier finden Sie Erfahrungsberichte von einer Anwärterin.
Rechtspflegerin/Rechtspfleger
Was ist eine Rechtspflegerin/Rechtspfleger?
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Justizdienstes und treffen als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung gerichtliche Entscheidungen. Sie sind in der Sache unabhängig und nicht an Weisungen gebunden, sondern nur dem Gesetz unterworfen. So können weder der Dienstvorgesetzte noch die Justizverwaltung, die Regierung oder andere Stellen den Rechtspfleger zu einer bestimmten Entscheidung zwingen. Insoweit entfällt auch die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht. Stellung und Aufgaben sowie die sachliche Unabhängigkeit sind bundeseinheitlich im Rechtspflegergesetz vom 05.11.1969/ 30.07.2009 verankert und unterscheiden den Beruf von den Beamten des gehobenen Dienstes aller übrigen Verwaltungszweige.
Aufgrund dieser dem Richteramt ähnlichen Stellung wird der Rechtspfleger auch als “die zweite Säule der dritten Gewalt” bezeichnet.
Die Tätigkeit des Rechtspflegers mit dem Ziel, den Rechtsfrieden zu erhalten und zu sichern, erfordert unparteiische Rechtsanwendung, soziale Einstellung, Verständnis für wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie Entschlussfreudigkeit.
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesetzt. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes liegt bei den Amtsgerichten.
- Dazu gehört das rechtlich schwierige und vielfältige Gebiet des Grundbuchrechts, in dem z.B. über Anträge auf Eintragung von Eigentum, Eintragung und Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Erbbau- und Wohnrechten, Nießbrauchs- und Wegerechten sowie Wohnungs- und Teileigentum entschieden wird.
- Im Registergericht sind sie für alle Eintragungen im Handelsregister Abt. A und Veränderungen in Abt. B sowie für alle Eintragungen in den sonstigen öffentlichen Registern (z.B. Genossenschafts- und Vereinsregister) verantwortlich.
- In Nachlasssachen leiten sie z. B. Termine zur Eröffnung von Testamenten und erteilen Erbscheine bei gesetzlicher Erbfolge.
- Weite Gebiete des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts sind auf den Rechtspfleger übertragen, so z.B. die Erteilung vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen und die Verpflichtung des Vormunds oder Pflegers einschließlich deren Überwachung.
- Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen in der Regel Rechtspfleger das gesamte Verfahren weiter durch. Sie leiten die Gläubigerversammlung und überwachen die Tätigkeit des Insolvenzverwalters.
- Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken gehören zu den schwierigsten Geschäften und verlangen umfassende Kenntnisse des Vollstreckungs- und Grundbuchrechts. Im Zuge dieser Verfahren leiten Rechtspfleger Gerichtstermine in eigener Verantwortung.
- Sie führen nach einem abgeschlossenen Zivilverfahren die Kostenfestsetzung durch.
- Im gerichtlichen Mahnverfahren entscheiden sie u. a. über Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, während sie in Zwangsvollstreckungsverfahren über beantragte Pfändungen von Arbeitslöhnen, Gehältern, Hypotheken, Gesellschaftsanteilen und Sparguthaben zu entscheiden haben.
- In Strafverfahren überwachen sie die Vollstreckung rechtskräftig verhängter Strafen. Sie ziehen Geldstrafen ein, laden bei Freiheitsstrafen zum Strafantritt und überwachen den fristgerechten Vollzug der festgesetzten Strafzeit. Gegen säumige Verurteilte können sie auch (Vollstreckungs-)Haftbefehle erlassen.
- In der Justizverwaltung unterstützen sie als Geschäftsleiter den Gerichtspräsidenten oder Gerichtsdirektor oder leiten als Sachgebietsleiter oder Gruppenleiter Verwaltungssachgebiete oder Abteilungen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des gesamten Geschäftsbetriebs sind ihnen auch Führungsaufgaben übertragen. Zu deren Wahrnehmung sind sie sachlich wie personell weisungsbefugt.
- Rechtspfleger sind außerdem als Revisoren und Prüfungsbeamte der Gerichtsvollzieher eingesetzt.
Mit diesen Beispielen sind keineswegs alle Sachgebiete genannt, bei denen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit wichtigen und weitreichenden Entscheidungen betraut sind. Schon diese Aufzählung vermittelt jedoch ein anschauliches Bild von der Vielseitigkeit des Berufs.
Wie werde ich Rechtspflegerin/Rechtspfleger?
Zur Rechtspflegerausbildung können gemäß § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Brandenburg vom 3. Februar 1994 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, welche die Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen entsprechenden als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und im Zeitpunkt der Einstellung höchstens 40 Jahre alt sind (gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes). Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Bewerbungsgesuche sind unter Beifügung
- eines Lebenslaufs in tabellarischer Form
- eines Lichtbildes (freiwillig)
- von Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses oder – falls bereits vorhanden – des Zeugnisses über die Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife
zu richten an den
Präsidenten des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Dezernat 10.4
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
oder online über das
Bewerbungsformular für das duale Studium zur/zum Rechtspfleger/in
Einstellungen erfolgen zum 1. Oktober eines jeden Jahres. Einsendeschluss für Bewerbungen ist immer der 31. Oktober des Vorjahres. Unterlagen über Bewerberinnen/Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden, werden zwei Monate aufbewahrt und anschließend nach § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) i. V. mit der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (AufbewahrungsV) vernichtet, soweit der Bewerbung kein ausreichend frankierter Umschlag zur Rücksendung der Unterlagen beiliegt.
Über die Gesuche wird unter Beteiligung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten entschieden. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Rechtspflegeranwärterinnen bzw. Rechtspflegeranwärtern ernannt.
Vom Beginn der Ausbildung an werden Anwärterbezüge in Höhe von derzeit 1.571,43 € (Stand 1. Juli 2024) brutto gezahlt. Alle Anwärterinnen und Anwärter erhalten grundsätzlich einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen.
ie Rechtspflegerausbildung besteht aus einem insgesamt 24-monatigen Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin sowie einer fachpraktischen Ausbildung von 12 Monaten Dauer an den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg.
Ziel des dualen Studien- und Ausbildungsganges ist es, in fachtheoretischen Studienzeiten und fachpraktischen Ausbildungszeiten auf wissenschaftlicher Grundlage Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Anforderungen zu bewältigen, die mit der Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz und zur Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung erforderlich sind.
An die Ausbildung schließt sich das staatliche Prüfungsverfahren an, das aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung besteht. Im schriftlichen Examen sind insgesamt acht Klausuren mit Prüfungsaufgaben aus allen Rechtsgebieten, auf die sich die Rechtspflegerausbildung bezieht, anzufertigen. Das mündliche Examen wird vor einer Prüfungskommission, die bei dem Präsidenten des Kammergerichts Berlin berufen wird, abgelegt.
Nach der Anfertigung und Anerkennung einer Diplomarbeit verleiht die Hochschule für Wirtschaft und Recht den akademischen Grad Diplom-Rechtspflegerin / Diplom-Rechtspfleger.
Und danach?
Anwärterinnen und Anwärter, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, können, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Stellensituation es zulässt, unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zur Justizinspektorin bzw. zum Justizinspektor ernannt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Landesdienst Brandenburg nach bestandenem Rechtspflegerexamen besteht nicht.
Nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt ein Einsatz in den geschilderten Rechts- und Arbeitsgebieten bei einem der 28 Amts- oder Landgerichte oder einer der vier Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg. Der konkrete Einsatz ist abhängig von der jeweiligen Personalsituation und dem jeweiligen Personalbedarf zum Zeitpunkt der Übernahme.
Ein Anspruch auf Einsatz bei einem bestimmten Gericht bzw. Staatsanwaltschaft besteht nicht.
Von den Beamtinnen und Beamten wird erwartet, dass sie ihren Wohnsitz auch an ihrem Dienstsitz - oder zumindest in dessen Einzugsbereich – nehmen.
Nach Ableisten des Probedienstes von regelmäßig drei Jahren erfolgt bei entsprechender Bewährung die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können danach bei entsprechendem Leistungsniveau bis zur Justizoberamtsrätin bzw. zum Justizoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert werden.
Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsvorschriften des Landes Brandenburg. Als Justizinspektorin / Justizinspektor (Eingangsamt) erhalten Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9. Einschließlich einer Stellenzulage i. H. v. 110,43 € sind dies gegenwärtig 3.352,30 € (Stand 1. Juli 2024) brutto als Anfangsgehalt.
Hier finden Sie Erfahrungsberichte von einer Anwärterin.