Gerichtsvollzieher/in
Gerichtsvollzieher/innen sind Justizbeamt/e/innen, die mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut sind.
Tätigkeitsprofil
Die Durchsetzung von vollstreckbaren Titeln wie gerichtlichen Entscheidungen oder notariellen Urkunden obliegt in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich staatlichen Organen. Im Bereich der Zwangsvollstreckung wird diese Aufgabe von Gerichtsvollzieher/n/innen wahrgenommen. Im Wesentlichen erfolgt durch sie die Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen der Schuldner/innen. Die Verwertung gepfändeter Gegenstände kann durch öffentliche Versteigerung vor Ort oder im Internet über das Portal „Justiz-Auktion“ erfolgen. Gerichtsvollzieher/innen sind für die Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Offenbarungseid) zuständig. Sie treffen die Entscheidung, ob der/die Schuldner/in in das öffentlich geführte Schuldnerverzeichnis einzutragen ist. Außerdem können sie im Auftrag des/der Gläubiger/s/in Ermittlungen über Schuldner/innen durch Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung etc. vornehmen. Kommen Schuldner/innen ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, können Gerichtsvollzieher/innen auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls die Verhaftung und Einlieferung des/der Schuldner/s/in in die dafür zuständige Justizvollzugsanstalt vornehmen. Darüber hinaus stellen Gerichtsvollzieher/innen gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke förmlich zu. Sie nehmen die Räumung von Wohn- oder Geschäftsräumen vor, vollziehen einstweilige Verfügungen sowie gerichtliche Anordnungen in Familiensachen und nehmen Wechsel- und Scheckproteste auf.
Berufsumfeld
Wichtiger Bestandteil des Gerichtsvollzieheramtes ist der Außendienst, da die Schuldner/innen zur Durchführung der Vollstreckung in ihren Privat- oder Geschäftsräumen aufgesucht werden. Gerichtsvollzieher/innen regeln ihren Geschäftsbetrieb grundsätzlich selbst. Bei der Organisation dieses Geschäftsbetriebs sind sie frei. Sie sind allerdings verpflichtet, auf eigene Kosten Geschäftsräume zu unterhalten und Büroangestellte zu beschäftigen. Für die Unterhaltung des Geschäftsbetriebs wird ihnen ein Anteil an den Gebühren überlassen, die nach Bundesrecht (GVKostG) für jeden Auftrag zu erheben sind.
Ausbildung
Gerichtsvollzieher/innen sind Beamt/e/innen des mittleren Justizdienstes, die eine zusätzliche Ausbildung von 20 Monaten durchlaufen und eine Gerichtsvollzieherprüfung abgelegt haben. Die Ausbildung, die am 1. Juli eines Jahres beginnt, unterteilt sich gegenwärtig in fünf Ausbildungsabschnitte, darunter drei fachtheoretische Lehrgänge von zwei, vier und drei Monaten Dauer sowie zwei fachpraktische Ausbildungsabschnitte von sechs und fünf Monaten Dauer. Der fachtheoretische Lehrgang wird in Kooperation mit mehreren anderen Bundesländern im Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen – Nebenstelle Monschau, die fachpraktische Ausbildung bei den Gerichtsvollzieher/n/innen im Land Brandenburg absolviert. Während der Ausbildung wird die bisherige Besoldung weitergezahlt. Bewerber/innen, die noch nicht Beamt/e/innen und nicht im Landesdienst beschäftigt sind, erhalten einen Arbeitsvertrag zum Zwecke der Ausbildung. Sie nehmen vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildung ab dem 1. Januar eines jeden Jahres an einem Einführungslehrgang von sechs Monaten Dauer teil, so dass die Gesamtausbildungszeit 26 Monate beträgt. Während der Ausbildung erhalten sie ein außertarifliches monatliches Bruttoentgelt, das der Höhe nach dem Bruttogehalt der Entgeltgruppe 5, Stufe 2 TV-L, entspricht.
Sobald Ausbildungsplätze für den Gerichtsvollzieherdienst ausgeschrieben werden, finden Sie nähere Informationen dazu sowie zu den zu erfüllenden Einstellungsvoraussetzungen auf der Internetpräsenz des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Prüfung
Im Anschluss an den dritten fachtheoretischen Lehrgang am Ende der Ausbildung muss die/der Auszubildende durch eine Prüfung nachweisen, ob sie/er nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Gerichtsvollzieher/in
Gerichtsvollzieher/innen sind Justizbeamt/e/innen, die mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut sind.
Tätigkeitsprofil
Die Durchsetzung von vollstreckbaren Titeln wie gerichtlichen Entscheidungen oder notariellen Urkunden obliegt in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich staatlichen Organen. Im Bereich der Zwangsvollstreckung wird diese Aufgabe von Gerichtsvollzieher/n/innen wahrgenommen. Im Wesentlichen erfolgt durch sie die Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen der Schuldner/innen. Die Verwertung gepfändeter Gegenstände kann durch öffentliche Versteigerung vor Ort oder im Internet über das Portal „Justiz-Auktion“ erfolgen. Gerichtsvollzieher/innen sind für die Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Offenbarungseid) zuständig. Sie treffen die Entscheidung, ob der/die Schuldner/in in das öffentlich geführte Schuldnerverzeichnis einzutragen ist. Außerdem können sie im Auftrag des/der Gläubiger/s/in Ermittlungen über Schuldner/innen durch Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung etc. vornehmen. Kommen Schuldner/innen ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, können Gerichtsvollzieher/innen auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls die Verhaftung und Einlieferung des/der Schuldner/s/in in die dafür zuständige Justizvollzugsanstalt vornehmen. Darüber hinaus stellen Gerichtsvollzieher/innen gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke förmlich zu. Sie nehmen die Räumung von Wohn- oder Geschäftsräumen vor, vollziehen einstweilige Verfügungen sowie gerichtliche Anordnungen in Familiensachen und nehmen Wechsel- und Scheckproteste auf.
Berufsumfeld
Wichtiger Bestandteil des Gerichtsvollzieheramtes ist der Außendienst, da die Schuldner/innen zur Durchführung der Vollstreckung in ihren Privat- oder Geschäftsräumen aufgesucht werden. Gerichtsvollzieher/innen regeln ihren Geschäftsbetrieb grundsätzlich selbst. Bei der Organisation dieses Geschäftsbetriebs sind sie frei. Sie sind allerdings verpflichtet, auf eigene Kosten Geschäftsräume zu unterhalten und Büroangestellte zu beschäftigen. Für die Unterhaltung des Geschäftsbetriebs wird ihnen ein Anteil an den Gebühren überlassen, die nach Bundesrecht (GVKostG) für jeden Auftrag zu erheben sind.
Ausbildung
Gerichtsvollzieher/innen sind Beamt/e/innen des mittleren Justizdienstes, die eine zusätzliche Ausbildung von 20 Monaten durchlaufen und eine Gerichtsvollzieherprüfung abgelegt haben. Die Ausbildung, die am 1. Juli eines Jahres beginnt, unterteilt sich gegenwärtig in fünf Ausbildungsabschnitte, darunter drei fachtheoretische Lehrgänge von zwei, vier und drei Monaten Dauer sowie zwei fachpraktische Ausbildungsabschnitte von sechs und fünf Monaten Dauer. Der fachtheoretische Lehrgang wird in Kooperation mit mehreren anderen Bundesländern im Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen – Nebenstelle Monschau, die fachpraktische Ausbildung bei den Gerichtsvollzieher/n/innen im Land Brandenburg absolviert. Während der Ausbildung wird die bisherige Besoldung weitergezahlt. Bewerber/innen, die noch nicht Beamt/e/innen und nicht im Landesdienst beschäftigt sind, erhalten einen Arbeitsvertrag zum Zwecke der Ausbildung. Sie nehmen vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildung ab dem 1. Januar eines jeden Jahres an einem Einführungslehrgang von sechs Monaten Dauer teil, so dass die Gesamtausbildungszeit 26 Monate beträgt. Während der Ausbildung erhalten sie ein außertarifliches monatliches Bruttoentgelt, das der Höhe nach dem Bruttogehalt der Entgeltgruppe 5, Stufe 2 TV-L, entspricht.
Sobald Ausbildungsplätze für den Gerichtsvollzieherdienst ausgeschrieben werden, finden Sie nähere Informationen dazu sowie zu den zu erfüllenden Einstellungsvoraussetzungen auf der Internetpräsenz des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Prüfung
Im Anschluss an den dritten fachtheoretischen Lehrgang am Ende der Ausbildung muss die/der Auszubildende durch eine Prüfung nachweisen, ob sie/er nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.