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Täter-Opfer-Ausgleich

Waage bei der die rechte Seite tiefer ist als die linke Seite und die auf zwei aufgeschlagenen Bücher steht, davor ein Richterhammer
Foto: © BillionPhotos.com fotalia.com

Das vorrangige Ziel eines Ausgleichs zwischen Tätern und Opfern ist die Wiederherstellung des durch eine Straftat gestörten sozialen Friedens.

Unter der Moderation eines neutralen Vermittlers, der sich an den Interessen und Problemlagen beider Konfliktparteien orientiert, besteht die Möglichkeit, eine tragfähige und somit dauerhafte Konfliktlösung in die Wege zu leiten und Lösungen für eine materielle und/oder immaterielle Schadenswiedergutmachung zu finden.

Opfer können

  • die eigene Betroffenheit (Ärger, Angst, Wut und Verletztheit) zum Ausdruck bringen
  • auf direktem und unbürokratischem Wege eine angemessene Entschädigung einfordern
  • aktiv an einer Konfliktlösung mitwirken

Täter sollen

  • sich mit der Tat und deren Folgen auseinandersetzen
  • die Beweggründe ihres Verhaltens zur Tat schildern
  • Verantwortung übernehmen
  • ihr Bedauern über ihr Handeln und dessen Folgen für das Opfer zum Ausdruck bringen
  • sich mit der Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung auseinandersetzen

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist Ausdruck einer weiterentwickelten, opferbezogenen Strafrechtspflege. Rechtliche Grundlagen für die Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs sind bei Erwachsenen die §§ 46 Abs. 2 Satz 2, 46a, 56 Abs. 2 Satz 2 StGB, §§ 153a Abs. 1  Nr. 1 und Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, 153b, 155a, 155b StP.

Waage bei der die rechte Seite tiefer ist als die linke Seite und die auf zwei aufgeschlagenen Bücher steht, davor ein Richterhammer
Foto: © BillionPhotos.com fotalia.com

Das vorrangige Ziel eines Ausgleichs zwischen Tätern und Opfern ist die Wiederherstellung des durch eine Straftat gestörten sozialen Friedens.

Unter der Moderation eines neutralen Vermittlers, der sich an den Interessen und Problemlagen beider Konfliktparteien orientiert, besteht die Möglichkeit, eine tragfähige und somit dauerhafte Konfliktlösung in die Wege zu leiten und Lösungen für eine materielle und/oder immaterielle Schadenswiedergutmachung zu finden.

Opfer können

  • die eigene Betroffenheit (Ärger, Angst, Wut und Verletztheit) zum Ausdruck bringen
  • auf direktem und unbürokratischem Wege eine angemessene Entschädigung einfordern
  • aktiv an einer Konfliktlösung mitwirken

Täter sollen

  • sich mit der Tat und deren Folgen auseinandersetzen
  • die Beweggründe ihres Verhaltens zur Tat schildern
  • Verantwortung übernehmen
  • ihr Bedauern über ihr Handeln und dessen Folgen für das Opfer zum Ausdruck bringen
  • sich mit der Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung auseinandersetzen

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist Ausdruck einer weiterentwickelten, opferbezogenen Strafrechtspflege. Rechtliche Grundlagen für die Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs sind bei Erwachsenen die §§ 46 Abs. 2 Satz 2, 46a, 56 Abs. 2 Satz 2 StGB, §§ 153a Abs. 1  Nr. 1 und Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, 153b, 155a, 155b StP.


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Video: © Tatausgleich und Konsens e.V. vimeo.com