Gerichtshilfe
Das Strafrecht sieht im Rahmen von Strafverfahren, insbesondere bei der Strafzumessung, aber auch bei Entscheidungen zur Strafvollstreckung vor, dass die persönlichen Lebensumstände der von einem Ermittlungs- und/oder Strafverfahren Betroffenen zu berücksichtigen sind. Deshalb beauftragen Staats- und Amtsanwaltschaft, Gerichte und Gnadenstelle die Gerichtshilfe, über die persönlichen Lebensverhältnisse zu berichten und die Umstände zu ermitteln, die insbesondere für
- die Strafzumessung
- die Strafaussetzung zur Bewährung
- die Verwarnung unter Strafvorbehalt
- die Erfüllung von Auflagen und Weisungen
- die Einstellung des Verfahrens
- die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
von Bedeutung sein können, und zwar sowohl die zugunsten als auch die zulasten des Betroffenen ins Gewicht fallenden Umstände.
Ebenso hat die Gerichtshilfe Umstände festzustellen, die für die Entscheidung über die Anordnung, die Aufrechterhaltung oder die Aussetzung der Untersuchungshaft (Haftentscheidungshilfe) relevant sind.
Ein weiteres Tätigkeitsfeld der Gerichtshilfe ist die Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen zur Tilgung von Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit, wenn der Verurteilte aufgrund seiner finanziellen Situation zur Zahlung nicht in der Lage ist.
Unabhängig vom Auftrag der Staats-/Amtsanwaltschaft, der Gerichte oder der Gnadenstelle können die Betroffenen selbst Kontakt zur Gerichtshilfe aufnehmen. Die Gerichtshilfe ist jedoch keine Rechtsberatung. Die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe ist freiwillig. Gesetzliche Grundlagen sind u.a. §§ 160 Abs. 3, Satz 2, 463d StPO.
Das Strafrecht sieht im Rahmen von Strafverfahren, insbesondere bei der Strafzumessung, aber auch bei Entscheidungen zur Strafvollstreckung vor, dass die persönlichen Lebensumstände der von einem Ermittlungs- und/oder Strafverfahren Betroffenen zu berücksichtigen sind. Deshalb beauftragen Staats- und Amtsanwaltschaft, Gerichte und Gnadenstelle die Gerichtshilfe, über die persönlichen Lebensverhältnisse zu berichten und die Umstände zu ermitteln, die insbesondere für
- die Strafzumessung
- die Strafaussetzung zur Bewährung
- die Verwarnung unter Strafvorbehalt
- die Erfüllung von Auflagen und Weisungen
- die Einstellung des Verfahrens
- die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
von Bedeutung sein können, und zwar sowohl die zugunsten als auch die zulasten des Betroffenen ins Gewicht fallenden Umstände.
Ebenso hat die Gerichtshilfe Umstände festzustellen, die für die Entscheidung über die Anordnung, die Aufrechterhaltung oder die Aussetzung der Untersuchungshaft (Haftentscheidungshilfe) relevant sind.
Ein weiteres Tätigkeitsfeld der Gerichtshilfe ist die Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen zur Tilgung von Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit, wenn der Verurteilte aufgrund seiner finanziellen Situation zur Zahlung nicht in der Lage ist.
Unabhängig vom Auftrag der Staats-/Amtsanwaltschaft, der Gerichte oder der Gnadenstelle können die Betroffenen selbst Kontakt zur Gerichtshilfe aufnehmen. Die Gerichtshilfe ist jedoch keine Rechtsberatung. Die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe ist freiwillig. Gesetzliche Grundlagen sind u.a. §§ 160 Abs. 3, Satz 2, 463d StPO.