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Ehrenamtliche Richterinnen/Richter

Bücher im Hintergund und im Vordergrunf steht eine Waage, wobei der zweite Teil sichtbar ist
Foto: © JanPietruszka colourbox.de

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken in vielen Bereichen der Rechtsprechung mit, beispielsweise in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit kommen sie, zum Beispiel in Landwirtschafts- und Handelssachen zum Einsatz. Besonders bekannt ist das Laienrichteramt im Strafverfahren. Hier werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Schöffinnen und Schöffen genannt. In welchen Verfahren und bei welchen Entscheidungen sie mitwirken, ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen und im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Laienrichterinnen und Laienrichter haben dasselbe Stimmrecht wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter.

Grundsätzlich repräsentieren ehrenamtliche Richterinnen und Richter "die Stimme des Volkes" oder eine bestimmte Gruppe von Verfahrensbeteiligten, wie beispielsweise in sozialgerichtlichen Verfahren die Gruppe der Versicherten. In einigen Fällen bedarf es besonderer Qualifikationen. Beispielsweise kommen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in den Kammern für Handelssachen nur Kaufleute in Frage. Die jeweiligen Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt, ebenso die jeweiligen Verfahren für Auswahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg ist zuständig für die Berufung der folgenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 

a) der erstinstanzlichen Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg: 

Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der im Land Brandenburg bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen.

Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem gemeinsamen Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist die Präsidentin des gemeinsamen Landesarbeitsgerichts zuständig. 

b) der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Potsdam:   

Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und der in § 1 Bundespersonalvertretungsgesetz bezeichneten Verwaltungen und Gerichte.

Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der Präsident des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes zuständig. 

c) der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Potsdam und des Fachsenates bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der obersten Landesbehörden.
Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sind für die Fälle, die aus dem Land Brandenburg stammen, ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus Brandenburg zu berufen.

d) der Berufsgerichte für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenangelegenheiten bei dem Landgericht Potsdam und bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht: 

Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes der Steuerberaterkammer Brandenburg.

Wer Interesse an der Arbeit als ehrenamtliche Richterin/ehrenamtlicher Richter hat, sollte sich an die genannten Vorschlagsberechtigten wenden. 

Bücher im Hintergund und im Vordergrunf steht eine Waage, wobei der zweite Teil sichtbar ist
Foto: © JanPietruszka colourbox.de

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken in vielen Bereichen der Rechtsprechung mit, beispielsweise in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit kommen sie, zum Beispiel in Landwirtschafts- und Handelssachen zum Einsatz. Besonders bekannt ist das Laienrichteramt im Strafverfahren. Hier werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Schöffinnen und Schöffen genannt. In welchen Verfahren und bei welchen Entscheidungen sie mitwirken, ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen und im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Laienrichterinnen und Laienrichter haben dasselbe Stimmrecht wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter.

Grundsätzlich repräsentieren ehrenamtliche Richterinnen und Richter "die Stimme des Volkes" oder eine bestimmte Gruppe von Verfahrensbeteiligten, wie beispielsweise in sozialgerichtlichen Verfahren die Gruppe der Versicherten. In einigen Fällen bedarf es besonderer Qualifikationen. Beispielsweise kommen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in den Kammern für Handelssachen nur Kaufleute in Frage. Die jeweiligen Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt, ebenso die jeweiligen Verfahren für Auswahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg ist zuständig für die Berufung der folgenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 

a) der erstinstanzlichen Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg: 

Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der im Land Brandenburg bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen.

Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem gemeinsamen Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist die Präsidentin des gemeinsamen Landesarbeitsgerichts zuständig. 

b) der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Potsdam:   

Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und der in § 1 Bundespersonalvertretungsgesetz bezeichneten Verwaltungen und Gerichte.

Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der Präsident des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes zuständig. 

c) der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Potsdam und des Fachsenates bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der obersten Landesbehörden.
Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sind für die Fälle, die aus dem Land Brandenburg stammen, ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus Brandenburg zu berufen.

d) der Berufsgerichte für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenangelegenheiten bei dem Landgericht Potsdam und bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht: 

Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes der Steuerberaterkammer Brandenburg.

Wer Interesse an der Arbeit als ehrenamtliche Richterin/ehrenamtlicher Richter hat, sollte sich an die genannten Vorschlagsberechtigten wenden.